Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Foto- und Videodienstleistungen von Sam Aebi
Stand: September 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Foto- und Videodienstleistungen von Sam Aebi
Stand: September 2026

Legal Address

Sam Aebi
Bundesstrasse 15
6003 Luzern

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend «AGB») regeln sämtliche Foto- und Videodienstleistungen zwischen Sam Aebi (nachstehend «Auftragnehmer») und seinen Kundinnen und Kunden (nachstehend «Auftraggeberin»).

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung zustande, namentlich durch Annahme einer Offerte oder durch tatsächliche Inanspruchnahme der Dienstleistung. Mit Erteilung des Auftrags erkennt die Auftraggeberin diese AGB ausdrücklich an.

Die Richtofferte des Auftragnehmers bildet die Grundlage der Honorarberechnung. Abweichungen von bis zu 10 % gelten als genehmigt. Bei höheren Abweichungen wird die Auftraggeberin vorgängig informiert; erfolgt innert zehn Tagen kein schriftlicher Widerspruch, gelten die höheren Kosten als genehmigt.

  1. Ausführung des Auftrags und Mitwirkungspflicht

Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben der Auftraggeberin liegt die künstlerische und technische Gestaltung (Bildkomposition, Licht, Schnitt, Farbgebung etc.) vollumfänglich im Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann zur Auftragserfüllung Hilfspersonen oder Drittanbieter seiner Wahl beiziehen.

Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass die für die Ausführung nötigen Orte, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen, und unterstützt den Auftragnehmer durch klare und rechtzeitige Instruktionen. Mehraufwand, der durch die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entsteht, wird zusätzlich nach Aufwand verrechnet.

Die Auftraggeberin ist verantwortlich für die Einholung allfälliger Dreh- oder Fotografiergenehmigungen sowie für damit verbundene Gebühren. Übernimmt der Auftragnehmer diese Aufgabe auf Wunsch der Auftraggeberin, werden die entstehenden Kosten sowie der Organisationsaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Post-Production und Lieferfristen

Die reguläre Lieferzeit beträgt 14 Tage nach dem Shooting für bearbeitete Fotos und 21 Tage für Videoproduktionen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Expresslieferungen sind nach Absprache und gegen Aufpreis möglich.

Die Auswahl der final bearbeiteten Bilder bzw. der Videosequenzen erfolgt durch den Auftragnehmer, sofern nicht anders vereinbart. Der Videoschnitt orientiert sich so weit wie möglich an der vorgängig besprochenen Planung. Die Bearbeitung erfolgt im gestalterischen Stil des Auftragnehmers; stilistische Änderungen, die über Farbkorrekturen und leichte Anpassungen hinausgehen, werden nach Stundenaufwand zusätzlich verrechnet.

Der Auftraggeberin steht, sofern nicht anders vereinbart, eine im Honorar enthaltene Feedbackrunde mit kleineren gestalterischen Änderungswünschen zu. Nach Fertigstellung und Lieferung der von der Auftraggeberin akzeptierten Endversion sind kostenfreie Änderungen ausgeschlossen. Eine kostenfreie Korrektur oder ein kostenfreier Austausch wird einzig bei wesentlichen, vom Auftragnehmer verschuldeten Fehlern gewährt (z. B. falscher Name, fremdes Bild- oder Videomaterial, defekte Mediendatei). Weitergehende Änderungswünsche werden zu den geltenden Stundensätzen zusätzlich verrechnet.

5. Abnahme und Mängelrüge

Werden die gelieferten Werke nicht innert 14 Tagen ab Lieferung schriftlich und mit klarer Bezeichnung der Mängel beanstandet, gelten sie als genehmigt.

Verzögerungen infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) berechtigen den Auftragnehmer, vereinbarte Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern.

6. Rohmaterial und Datenaufbewahrung

Das unbearbeitete Rohmaterial ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Auf Wunsch der Auftraggeberin kann das Rohmaterial gegen eine gesondert zu vereinbarende Pauschale zur Verfügung gestellt werden.

Der Auftragnehmer ist nicht zur dauerhaften Archivierung des im Rahmen einer Produktion entstandenen Bild- und Videomaterials verpflichtet. Nach erfolgreicher Übergabe der bearbeiteten Medien wird das Rohmaterial nach 60 Tagen gelöscht, sofern nicht anders vereinbart. Nach Übergabe des fertigen Produkts liegt die Verantwortung für dessen Sicherung bei der Auftraggeberin; eine Haftung für Datenverlust nach Übergabe ist ausgeschlossen.

7. Urheber- und Nutzungsrechte

Das Rohmaterial ist und bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall Urheber der geschaffenen Werke; die Urheberrechte gemäss Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG) verbleiben bei ihm.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erhält die Auftraggeberin ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck und, falls kein Zeitraum vereinbart wurde, für die durch den Vertragszweck bestimmte Dauer. Jede darüberhinausgehende oder vertragswidrige Nutzung – insbesondere die Weitergabe an Dritte, eine kommerzielle Zweitverwertung oder die Nutzung ausserhalb des vereinbarten Zwecks – bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Vergütung.

Der Auftragnehmer darf die im Rahmen des Auftrags entstandenen Werke für eigene Werbe- und Referenzzwecke verwenden (u. a. Website, Portfolio, Social Media, Ausstellungen, Kundengespräche), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Veröffentlichung durch die Auftraggeberin ist der Auftragnehmer, soweit branchenüblich und technisch möglich, als Urheber zu nennen.

8. Rechte Dritter

Hat die Auftraggeberin dem Auftragnehmer bestimmte Personen zur Aufnahme angegeben, sorgt sie dafür, dass diese Personen ihre Einwilligung zur Aufnahme und zur vereinbarten Nutzung gegeben haben. Gleiches gilt für von der Auftraggeberin bestimmte Orte, Gegenstände oder Gerätschaften: Die Auftraggeberin stellt sicher, dass keine Rechte Dritter der Erstellung oder Nutzung der Aufnahmen entgegenstehen.

Werden diese Pflichten verletzt, stellt die Auftraggeberin den Auftragnehmer von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei und erstattet ihm alle damit zusammenhängenden Kosten, einschliesslich solcher aus Vergleichs- oder Gerichtsverfahren.

Die Auftraggeberin ist dafür verantwortlich, dass durch die von ihr gewählte Art der Nutzung keine Persönlichkeits-, Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung des gelieferten Bild- und Videomaterials durch die Auftraggeberin.

9. Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer erfüllt die übernommenen Aufgaben sorgfältig und verantwortungsbewusst. Beide Parteien sowie ihre Mitarbeitenden, Freelancer und Hilfspersonen behandeln sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten vertraulichen Informationen vertraulich; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

10. Reisekosten, Spesen und Equipment

Die Anreise zum Auftragsort wird zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt. Sofern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist, gilt: Anfahrten bis 30 Minuten sind kostenlos; ab der 31. Minute Reisezeit wird ein Pauschalbetrag von CHF 30 pro Stunde (Hin- und Rückweg) verrechnet. Zusätzliche Transportkosten (z. B. Taxi, Equipmenttransport) werden 1:1 weiterverrechnet.

Für die Auftragsausführung erforderliche Zusatztechnik kann angemietet werden; die entsprechenden Mietkosten werden, soweit zum Offertezeitpunkt absehbar, transparent ausgewiesen und von der Auftraggeberin getragen.

11. Honorar und Zahlungsbedingungen

Die Anreise zum Auftragsort wird zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt. Sofern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist, gilt: Anfahrten bis 30 Minuten sind kostenlos; ab der 31. Minute Reisezeit wird ein Pauschalbetrag von CHF 30 pro Stunde (Hin- und Rückweg) verrechnet. Zusätzliche Transportkosten (z. B. Taxi, Equipmenttransport) werden 1:1 weiterverrechnet.

Für die Auftragsausführung erforderliche Zusatztechnik kann angemietet werden; die entsprechenden Mietkosten werden, soweit zum Offertezeitpunkt absehbar, transparent ausgewiesen und von der Auftraggeberin getragen.

12. Verschiebung, Annullierung und Stornierung

Verschiebt die Auftraggeberin einen vereinbarten Termin weniger als 2 Tage vor dessen Beginn oder kommt sie ihren Mitwirkungspflichten (Ziff. 3) nicht rechtzeitig nach, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten) sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des für den ausgefallenen Termin vereinbarten Honorars. Dies gilt auch bei kurzfristiger Verschiebung aus wetterbedingten Gründen.

Bei Stornierung eines Projekts ohne Ersatzauftrag ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % des ursprünglich vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen. Bereits erbrachte Leistungen der Vorproduktion werden zusätzlich mit einer Umtriebsgebühr von CHF 200 verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Für die Stornierung bereits fixierter Aufnahmetage gilt, sofern nicht anders vereinbart:

  • innert 24 Stunden vor dem Termin: 100 % des vereinbarten Honorars

  • bis 3 Tage vor dem Termin: 75 % des vereinbarten Honorars

  • bis 7 Tage vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars

Witterungsbedingte Stornierungen sowie abweichende schriftliche Vereinbarungen sind hiervon ausgenommen.

Muss der Auftragnehmer einen Termin krankheitsbedingt oder aus einem anderen schwerwiegenden, von ihm nicht verschuldeten Grund absagen, beschränkt sich seine Haftung gegenüber der Auftraggeberin auf die Rückerstattung der bereits erhaltenen Zahlungen.

13. Haftung

Der Auftragnehmer haftet, einschliesslich einer allfälligen Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten; dies gilt auch für das Verhalten seiner Hilfspersonen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Personen, Objekten oder Eigentum, die während einer Produktion entstehen, es sei denn, sie wurden von ihm grobfahrlässig verursacht. Er haftet zudem nicht für technische Probleme oder Ereignisse höherer Gewalt, welche die Vertragserfüllung verunmöglichen.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf sämtliche Verträge zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, Luzern.

Luzern, September 2026